Kathrin Aepler, 46, Lehrerin
Monika Buntrock, 47, Sozialpädagogin
Marius Denda, 18, Schüler
Manfred Friedrich, 65, Kfz-Meister
Siegfried Hagemann, 65, Rentner
Thomas Heidschmidt, 57, Schmiedemeister
Michael Kummer, 51, Rechtsanwalt
Karina Panschow, 46, Sozialarbeiterin
Mareen Radtke, 42, Tagespflegeperson
Madlen Sewerin, 46, Altenpflegerin
Wahlberechtigte Gemeindeglieder können innerhalb einer Woche nach dieser Bekanntmachung des Wahlergebnisses Wahlbeschwerde beim amtierenden Kirchengemeinderat einlegen (§ 31 Kirchengemeinderatswahlgesetz). Die Wahlbeschwerde bedarf der Schriftform. Sie ist mit Gründen zu versehenen. Die Wahlbeschwerde kann nur mit dem Verstoß von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 14 Absatz 3 Satz 5 Kirchengemeinderatswahlgesetz) und gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlvorschlagsliste (§ 16 Absatz 2 Satz 3 Kirchengemeinderatswahlgesetz) können mit der Wahlbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden (§ 31 Absatz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz). Die Wahlbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.