Friedhofsordnung

Die Friedhofsordnung regelt die Nutzung und Gestaltung unserer Friedhöfe auf der Grundlage der kirchlichen Verwaltungsordnung und der staatlichen Gesetzgebung, z.B. im Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Friedhofssatzung zum Download

Friedhofssatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Anklam in Anklam

Gemäß § 21 der Kirchengemeindeordnung vom 27.05.2012 hat der Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde Anklam am 08. April 2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften

  • 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Anklam in ihrer jeweiligen Größe.

Der Friedhof umfasst zurzeit folgende Flurstücke

Friedhof Anklam: Flurstück 59/1    Flur 11 ca.95211 m²

Eigentümer der Flurstücke ist die Ev. Kirchengemeinde Anklam.

(2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder bestimmt.

(3) Die Friedhöfe stehen darüber hinaus allen Personen offen, die den Charakter und die besondere Gestalt kirchlicher Friedhöfe akzeptieren.

  • 2 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Kirchengemeinderat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.

(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

  • 3 Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchengemeinderat verwaltet.

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben beauftragt der Kirchengemeinderat den Friedhofsleiter bzw. die Friedhofsleiterin sowie einen Ausschuss des Kirchengemeinderates. Weitere kirchliche Verwaltungsstellen können bei Bedarf beauftragt werden.

(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

(5) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung wie Bestattungen oder Beisetzungen, Verleihungen, Verlängerungen oder Übertragungen von Nutzungsrechten an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen, Zulassungen von Gewerbetreibenden sowie Erhebungen von Gebühren, dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

  • 4 Leitung und Gestaltung von Bestattungen

(1) Bei der Anmeldung von Bestattungen bei der Friedhofsverwaltung ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich der Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

(2) Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Kirchengemeinderates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die Evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchengemeinderates.

  • 5 Haftung

Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts – und Überwachungspflichten.

  1.               Ordnungsvorschriften
  • 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

  • 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die Evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, E-Mobile, Handwagen und Rollstühle, die Friedhofsverwaltung kann Sondergenehmigungen erteilen.
  2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
  3. Tiere, mit Ausnahme von kurz angeleinten Hunden, mitzubringen,
  4. Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen
  5. nicht auf dem Friedhof anfallenden Müll zu entsorgen,
  6. Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder Sport zu treiben,
  8. an Sonntagen sowie an kirchlichen (außer Buß- und Bettag) und an gesetzlichen Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten und Pflegearbeiten auszuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Der Kirchengemeinderat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

  • 8 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen gebührenpflichtigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7 und 16 Uhr ausgeführt werden.

        III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

  • 9 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (Sterbeurkunde, Totenschein, Einäscherungsurkunde) rechtzeitig anzumelden.

(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(4) An Sonntagen sowie an kirchlichen und an gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

  • 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

  • 11Särge

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,7 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

  •   12 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern muss durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.

(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Kirchengemeinderates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.

(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

    Grabstätten

  • 13 Arten und Größen

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

  1. Wahlgrabstätten
  2. Urnenwahlgrabstätten
  3. Rasenreihengräber für Sarg und Urne
  4. Gemeinschaftsanlagen mit und ohne Namensnennung Urne und Sarg
  5. Urnengemeinschaftsanlage unter Bäumen

(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.

(3) Alle Grabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten und in den Gemeinschaftsanlagen für Urnen mit Namensnennung und Rasenreihengräber für Sarg und Urne kann der Kirchengemeinderat Ausnahmen zulassen.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war. Dies gilt nicht für Rasenreihengräber, in Gemeinschaftsanlagen, Baumbestattungen und für anonyme Grabstätten.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:

  1. für Särge:

Länge 3,00 m             Breite 1,50 m

  1. für Urnen:

Länge 1,00 m             Breite 1,00 m oder 1,50 m oder 2,00 m (abhängig vom Gestaltungsplan des jeweiligen Feldes)

  1. c) Rasenreihengräber mit und ohne Namensgebung

für Särge:

Länge 2,50 m             Breite 1,50 m

für eine Urne:

Länge 1,20 m             Breite ca. 1,60 m

für zwei Urnen:

Länge 1,80 m            Breite ca. 1,60m

Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

(8) Das Tragen der Urne bzw. des Sarges am Beisetzungstag erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmte oder zugelassene Personen.

  • 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 20 Jahre, vom Tage der Verleihung angerechnet.

(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit.

(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:

  1. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder)
  3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder)
  4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen)
  5. Geschwister (auch Halbgeschwister)
  6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen haben)
  7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister
  8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den Beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.

Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(5) Der Nutzungsberechtigte soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen seiner Beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.

Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 Beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes Beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten doppelter Wahlgrabstätten besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.

  • 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden vor der Vergabe mit einer Hecke von der Friedhofsverwaltung eingefasst. Der Schnitt dieser Hecken erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

(2) Darüber hinaus gelten die Vorschriften des§14 entsprechend.

  •                      16 Rasenreihengräber für Sarg und Urne

                     mit und ohne Namensnennung

(1) Grabstätten in Rasenlage werden auf besonders ausgewiesenen Feldern vergeben. Über die Einrichtung von Grabstätten in Rasenlage außerhalb der festgelegten Felder entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung. Alle Grabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(2) Die Gestaltung der Grabstellen richtet sich nach der Vorgabe des jeweiligen Feldes. Vorgeschriebene Grabplatten (Einzelgrab 60cmx60 cm und Doppelgrab 60cmx80cm) werden von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten selbst besorgt. Die Grabplatten werden durch das Friedhofspersonal oder einem beauftragten Fachbetrieb verlegt. Es besteht die Möglichkeit auf der vorhandenen Grabplatte ein Grabmal zu errichten.

(3) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen.

(4) Blumen und Gebinde können nur auf Grabplatten bzw. dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden.

(5) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben.

(6) Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Nutzungsrecht der Nachbargrabstelle mit zu erwerben. Bei Belegung ist die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.

(7) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.

  •                            16a Gemeinschaftsanlagen für Sarg und Urne

                           mit und ohne Namensnennung

(1) Grabstätten ohne Namensnennung werden auf den dafür eingerichteten Feldern als Reihengrabstätten der Reihe nach einzeln vergeben. Reservierungen und Verlängerungen sind für Grabstätten ohne Namensnennung ausgeschlossen.

(2) Die Gestaltung der Grabstellen richtet sich nach der Vorgabe des jeweiligen Feldes. Vorgeschriebene Grabplatten werden von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten selbst besorgt. Die Grabplatten werden durch die Friedhofsverwaltung oder einem beauftragten Fachbetrieb verlegt.

(3) Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung für die gesamte Dauer der Ruhefrist gepflegt. Angehörige oder andere Personen sind nicht berechtigt, Pflegeleistungen durchzuführen und sonstige Veränderungen vorzunehmen.

(4) Blumen und Gebinde können nur auf Grabplatten bzw. dafür vorgesehenen Ablageflächen abgelegt werden.

(5) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben.

(6) Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Nutzungsrecht einer Nachbargrabstelle mit Namensnennung mit zu erwerben. Bei Belegung ist die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.

(7) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung oder Ersatzleistung verpflichtet.

  •  16b Urnengemeinschaftsanlage unter Bäumen

(1) Für Urnenbaumbestattungen werden von der Friedhofsträgerin besondere Grabfelder unter Bäumen vorgehalten. Die Anzahl der Grabstellen richtet sich nach der Größe des Bestattungsplatzes und nach der Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl des jeweiligen Bestattungsplatzes erfolgt in Absprache mit den Angehörigen durch die Friedhofsverwaltung. Die alleinige Nutzung eines Bestattungsbaumes durch eine Familie oder eine anders definierte Personengruppe ist auf Antrag möglich.

(2) Nutzungsrechte für Urnenbaumbestattungen werden nur eingeschränkt vergeben.

(3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre in einem Bestattungsplatz.

(4) Die Unterhaltung der Baumbestattungsplätze mit Namensnennung obliegt der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin sorgt für das Aufstellen der Platte. Über den Zeitpunkt der Aufstellung der Platte entscheidet die Friedhofsträgerin. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Platte als Erinnerungsstück ausgehändigt werden. Das bevorstehende Abräumen wird einen Monat vor Ablauf der Ruhezeit durch Hinweisschilder am Bestattungsplatz bekannt gegeben.

Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist unzulässig.

(5) Schnittblumen sind grundsätzlich nur am dafür vorgesehenen Ort aufzustellen.

Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde ist verboten.

(6)  Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, das Nutzungsrecht für den Bestattungsplatz als Ganzes zu erwerben. Bei Belegung ist die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit für den Bestattungsplatz als Ganzes zu verlängern.

(7) Alle Kosten der Friedhofsunterhaltung, der Pflege und des Nutzungsrechtes werden durch eine Gebühr und für die gesamte Liegezeit erhoben.

  •                    16 c Grabstätte für totgeborene Kinder

Diese besondere Gemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Anklam dient der würdigen Bestattung von nicht bestattungspflichtigen tot geborenen Kindern und Föten. Das Nutzungsrecht ist kostenlos. Die Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt durch die Kirchengemeinde.

  •   17 Grabregister

Die Friedhofsverwaltung führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

  • 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen dem Kirchengemeinderat.

  1. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
  • 19 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

                                        (nur für Grabarten gemäß § 14 und §15)

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.

(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. (außer § 16a,16b und § 16 c).

(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten

Frist beseitigt, so kann der Friedhofsträger die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 23 entfernt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

  •   20 Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.

  • 21Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 22 Absätze 1 und 2 sowie der ergänzenden Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1: 10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 22 Absatz 5.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

  •             22 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

                              und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen.

  • 23 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit muss der bisherige Nutzungsberechtigte innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach §24 handelt. Kommt der Nutzungsberechtigte dem nicht nach, veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. §24 bleibt davon unberührt.

  • 24 Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

  1. Benutzung der Trauerhalle und der Kirchen
  •           25 Trauerhalle und Kirchen

(1) Für Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung. Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. Für kirchliche Trauerfeiern stehen alternativ außerdem die Marienkirche und Kreuzkirche in Anklam zur Verfügung.

(2) Die Benutzung der Kirchen bedarf der vorherigen Genehmigung des Pfarramtes. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Trauerhalle dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Aufstellung des Sarges kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Dekoration zur Trauerfeier stellt die Friedhofsverwaltung. Zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

  • 26 Musikalische Darbietungen

(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Trauerhalle ist vorher die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

                                                VII. Gebühren

  •      27 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

  •        28 Übergangsvorschriften

(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

                                                               VIII. Schlussvorschriften

  • 29 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im Internet sowie in den kommunalen Amtsblättern.

  •           30 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.